„Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre 1908. ...
Um das Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichen punktuelle Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform erforderlich.“
Pressemitteilung des Bundesministeriums
der Justiz vom 21. September 2007
Da sich diese umfassende Gesamtreform zum Teil erheblich auf unsere alltägliche Geschäftspraxis auswirkt, ist es unvermeidlich, sich mit ihren Inhalten zu befassen. Ziele der Reform sind die Stärkung der Stellung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, eine Modernisierung des Rechts der Lebensversicherung und grundsätzlich eine Verbesserung der Transparenz. Sonderwege werden für Großrisiken beschritten. Das neue Versicherungsvertragsrechtist am 01.01.2008 in Kraft getreten und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen neuen Verträge. Für Altverträge findet das neue Recht im Regelfall ab dem 01.01.2009 Anwendung.
Der aktuelle Gesetzestext ist abrufbar unter:
www.bundesrecht.juris.de/vvg_2008
Detaillierte Informationen zur Reform finden Sie z.B. unter: www.bmj.de/das-vvg (pdf-Datei) www.gdv.de (Suchbegriff: VVG)
Im Folgenden informieren wir Sie über die wesentlichen Änderungen der VVG-Reform in Form einer Gegenüberstellung des alten und des neuen Rechts.
Inhaltsübersicht:
1. Erleichterungen in der Kommunikation
2. Zusendung von Unterlagen
3. Maximale Festlaufzeit von drei Jahren
4. Verjährung
5. Vorvertragliche Anzeigepflichten
6. Wegfall des „Alles-oder-Nichts“- Prinzips
7. Prämienzahlung
a) Zahlungsverzug mit der Erstprämie
b) Aufgabe des Grundsatzes der „Unteilbarkeit der Prämie“
8. Vorläufige Deckung
9. Lebensversicherung
a) Überschussbeteiligung
b) Rückkaufswert/Verteilung der Abschlusskosten
10. Sonderfall Großrisiko
1. Erleichterungen in der Kommunikation
Das alte Recht schreibt für zahlreiche Fälle die Schriftform, also die eigenhändige Unterzeichnung auf einer Urkunde, vor. Dieses strenge Formerfordernis wird im neuen Recht in vielen Fällen durch die Textform abgelöst (z.B. § 5 Abs. 2 VVG: Widerspruch des Versicherungsnehmers, § 7 Abs. 1 VVG: Informationen des Versicherers). Als Textform genügen etwa Erklärungen per E-Mail oder auf einem USB-Stick.
bisher | neu |
Grundsatz: | Voraussetzungen für die Textform des § 126 b BGB: Die Schriftzeichen werden dauerhaft wiedergegeben.
Der Abschluss der Erklärung ist erkennbar, z.B. durch Nachbildung |
Mit dem erweiterten Anwendungsbereich der Textform erfolgt der Anschluss an die moderne elektronische Kommunikation.
2. Zusendung von Unterlagen
Als Ihr Versicherungsmakler entwickeln wir für Sie aus einer Vielzahl von Anbietern mit einer entsprechenden Masse von Angebotsunterlagen eine auf Ihren Bedarf zugeschnittene Versicherungslösung. Nach dem neuen VVG müssen alle erforderlichen Vertragsbestimmungen sowie ein zusätzliches Produktinformationsblatt bereits vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, im Regelfall vor der Antragstellung, diesem vorliegen (Antragsmodell). Um unbürokratische und zügige Geschäftsabschlüsse zu gewährleisten, greifen die Maklerunternehmen der Ecclesia Gruppe auf das so genannte Stellvertretermodell zurück. Durch unsere neugefasste Bevollmächtibisher Versicherungsnehgung tritt der Versicherungsmakler auch hinsichtlich des Empfangs von Willenserklärungen, Informationen und Unterlagen vollständig an die Stelle des Versicherungsnehmers. Damit genügt es, wenn die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei uns als Stellvertreter des Versicherungsnehmers vorliegen.
bisher | neu |
Policenmodell: Die Übergabe der Versicherungsbedingungen | Antragsmodell (§ 7 VVG): |
Wie bisher erhalten Sie von uns detaillierte, aber übersichtliche Informationen zu Ihrer Versicherungslösung. Dies vermeidet eine Papierflut und schafft Transparenz. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne zusätzliche Unterlagen (Regelwerke etc.) zusammen.
3. Maximale Festlaufzeit von drei Jahren
Die maximale Festlaufzeit wird von fünf auf drei Jahre verkürzt. Es besteht eine Kündigungsmöglichkeit zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres. Der Abschluss längerer Vertragslaufzeiten bleibt weiterhin möglich und wird je nach Kundenwunsch vorgenommen. Der Versicherungsnehmer kann grundsätzlich mit dreimonatiger Frist zum Ende des dritten Vertragsjahres kündigen. Gebunden an eine längere Vertragslaufzeit bleibt nur der Versicherer.
bisher | neu |
Festlaufzeit maximal | Festlaufzeit maximal |
Die Kündigungsmöglichkeit zum Schluss des dritten Jahres gilt für Altverträge ab dem 01.01.2009. Maßgeblich für den Beginn des Drei- Jahres-Zeitraums ist allerdings der Anfangszeitpunkt der Vertragslaufzeit, der auch schon in 2007 liegen kann.
4. Verjährung
Das neue VVG verzichtet weitgehend auf eigene Verjährungsregelungen, sodass grundsätzlich das allgemeine Verjährungsrecht des BGB Anwendung findet.
bisher | neu |
regelmäßige Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren; Klagefrist von sechs Monaten | grundsätzliche Geltung |
Sonderregelungen, die auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinauslaufen, sind nicht mehr zu rechtfertigen.
5. Vorvertragliche Anzeigepflichten
Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers bei den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten ist erheblich erweitert worden.
bisher | neu |
Der Versicherungsnehmer muss alle gefahrerheblichen Umstände anzeigen. | Der Versicherungsnehmer muss grundsätzlich nur solche ihm bekannten Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, § 19 Abs. 1 VVG. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand gefahrrelevant ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer, sondern beim Versicherer. |
Eine Verletzung der Anzeigepflichten kann Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie ein Recht auf Vertragsanpassung des Versicherers auslösen (§§ 19 ff. VVG).
Es besteht kein Rücktrittsrecht bzw. Kündigungsrecht, sofern der Versicherer das Risiko auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, versichert hätte – etwa gegen Zuschlag oder unter Risikoausschluss (§ 19 Abs. 4 VVG). Dann gilt ein Recht auf Vertragsanpassung (allerdings nicht bei Arglist oder Vorsatz des Versicherungsnehmers).
> schuldlose, leicht oder einfach fahrlässige Anzeigepflichtverletzung:
Kündigung durch Versicherer innerhalb eines Monats oder rückwirkende Vertragsanpassung an tatsächliche Umstände
> grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung:
Rücktritt des Versicherers vom Vertrag oder rückwirkende Vertragsanpassung
> vorsätzliche Anzeigepflichtverletzung:
Rücktritt des Versicherers vom Vertrag
> arglistige Verletzung der Anzeigepflicht:
generelle Leistungsfreiheit und Anfechtungsrecht des Versicherers Sonderregelungen gelten für spezielle Versicherungszweige, wie etwa die Transportversicherung, die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Unfallversicherung.
Sonderregelungen gelten für spezielle Versicherungszweige, wie etwa die Transportversicherung, die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Unfallversicherung.
6. Wegfall des „Alles-oder-Nichts“-Prinzips
Das „Alles-oder-Nichts“-Prinzip bei der grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Pflichten und Obliegenheiten wird weitgehend aufgegeben. Die Rechtsfolgen bestimmen sich jetzt danach, wie schwer das Verschulden des Versicherungsnehmers wiegt.
bisher | neu |
„Alles-oder-Nichts“- Prinzip: Der Versicherer ist entweder leistungsfrei oder voll leistungspflichtig | Das „Alles-oder-Nichts“- Prinzip bei grober Fahrlässigkeit entfällt. Eine Leistungskürzung orientiert sich an der Schwere der Schuld (Quotelung im Schadenfall, vgl. u.a. §§ 26, 28 und 81 VVG). |
Bei Vorsatz gilt weiterhin Leistungsfreiheit des Versicherers. Ebenso bleiben einfache/leicht fahrlässige Verstöße für den Versicherungsnehmer folgenlos. Liegt Fahrlässigkeit vor, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass diese nicht grob war. Voraussetzung für Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt – unverändert – die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung des Versicherers. Der Versicherungsnehvertragmer hat allerdings die Möglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises. Das heißt: Wenn beispielsweise eine Gefahrerhöhung für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Für bestimmte Versicherungen bleibt es allerdings auch nach neuem Recht beim „Alles-oder-Nichts“-Prinzip, so etwa bei der „laufenden“ Versicherung (§ 57 VVG) und bei der Transportversicherung (§ 137 VVG).
7. Prämienzahlung
Die Neuregelungen zur Prämienzahlung finden sich in den §§ 33 ff. VVG. a) Zahlungsverzug mit der Erstprämie Der juristische Kunstgriff einer Rücktrittsfiktion wird gestrichen.
bisher | neu |
Rücktrittsfiktion: Es gilt als Rücktritt des Versicherers, wenn er seinen Prämienanspruch nicht innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend macht. | Wegfall der Rücktrittsfiktion: |
Der Rücktritt ist also ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass die Nichtzahlung nicht von ihm zu vertreten ist. Bei Eintritt des Versicherungsfalls während des Zahlungsverzuges ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung oder auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge bei Nichtzahlung der Prämie hingewiesen wurde. b) Aufgabe des Grundsatzes der „Unteilbarkeit der Prämie“ Der starre Grundsatz der „Unteilbarkeit der Prämie“ weicht einer flexiblen Regelung, von der grundsätzlich nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann.
bisher | neu |
Die volle Jahresprämie bleibt beim Versicherer, | Es gilt der Grundsatz der risikoproportionalen Prämie (Gleichlauf der |
Fälle der vorzeitigen Vertragsbeendigung ergeben sich etwa beim besonderen Kündigungsrecht im Rahmen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten (§ 28 Abs. 1 VVG), beim Zahlungsverzug (§ 38 Abs. 3 VVG) oder bei der Kündigung nach einem Versicherungsfall (§ 92 VVG). In Ausnahmefällen bleibt der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie aufrecht erhalten, etwa bei der Hagelversicherung (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VVG). Denn dort verteilt sich das versicherte Risiko witterungsbedingt ungleichmäßig über das Versicherungsjahr.
8. Vorläufige Deckung
Erstmals werden grundlegende Bestimmungen für die vorläufige Deckung gesetzlich fixiert.
bisher | neu |
keine gesetzliche Regelung für die vorläufige Deckung (lediglich in der Rechtspraxis ausgeformt) | Die vorläufige Deckung ist in den §§ 49 – 52 VVG als eigenständiger Vertrag geregelt, der vom anschließenden Hauptvertrag zu unterscheiden ist. |
Der rückwirkende Wegfall der vorläufigen Deckung bei Verzug mit der Erstprämie ist weiterhin möglich. Von den strengen Informations- und Dokumentationspflichten wird teilweise befreit. Wenn dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss die Versicherungsbedingungen noch nicht vorliegen, gelten die vom Versicherer üblicherweise verwendeten Bedingungen. Bei Zweifeln sind die für den Versicherungsnehmer günstigsten Bedingungen maßgebend. Da allein das Nichtzustandekommen des Hauptvertrages keine Beendigung der vorläufigen Deckung herbeiführt, läuft sie ohne Kündigung auf unbestimmte Zeit weiter (sofern nicht zu Beginn eine zeitliche Begrenzung vereinbart worden ist).
9. Lebensversicherung
Die Neuregelungen zur Lebensversicherung finden sich in den §§ 153 ff. VVG.
a) Überschussbeteiligung
Der Versicherungsnehmer erhält erstmals einen Anspruch auf Beteiligung an stillen Reserven.
bisher | neu |
Der Versicherungsnehmer wurde bereits in der Vergangenheit an Gewinnen beteiligt; die Überschussbeteiligung war jedoch nicht gesetzlich geregelt. | Der Versicherungsnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss und an den stillen Reserven (Überschussbeteiligung). Die Regelung gilt ab dem 01.01.2008 grundsätzlich sowohl für Neuabschlüsse als auch für Altverträge (Artikel 4 Abs. 1 EGVVG). |
Um den jüngsten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu genügen, ist die Definition der Überschussbeteiligung erweitert worden. Bisher bezog sich die Überschussbeteiligung ausschließlich auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Überschuss. Darüber hinaus sind die Versicherungsnehmer künftig an den stillen Reserven (Gesetzeswortlaut: „Bewertungsreserven“) zu beteiligen.
Die Bewertungsreserven hat der Versicherer jährlich neu zu ermitteln und gegenüber dem Versicherungsnehmer offenzulegen. Die Zuteilung des ermittelten Überschusses einschließlich des Anteils an den Bewertungsreserven erfolgt erst bei Beendigung des Vertrages (durch Zeitablauf oder Kündigung).
b) Rückkaufswert/Verteilung
der Abschlusskosten Künftig ist der Rückkaufswert einer Lebensversicherung nicht mehr nach dem Zeitwert, sondern nach dem Deckungskapital zu berechnen.
bisher | neu |
Rückkaufswert = Zeitwert: Der Rückkaufswert der Lebensversicherung wurde nach dem „Zeitwertverfahren“ bezogen auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnet. Die ersten Prämien werden zur Deckung der Abschlusskosten verwendet (so genanntes „Zillmern“). | Rückkaufswert = Deckungskapital (§ 169 VVG): Künftig ist der Rückkaufswert zur Erhöhung der Transparenz nach dem Deckungskapital der Versicherung (Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen) zu berechnen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Im Falle des Frühstornos gilt: Maßgeblich ist der Betrag des Deckungskapitals, der sich errechnet, wenn die Abschlussund Vertriebskosten rechnerisch auf die ersten fünf Vertragsjahre gleichmäßig verteilt werden. |
Mit der Neuregelung soll dem Versicherungsnehmer einerseits bei der Inanspruchnahme des Kündigungsrechts der durch die gezahlten Prämien angesparte Wert des Vertrags erhalten bleiben. Andererseits soll der Versicherer weder über seine bereits entstandenen Verpflichtungen hinaus belastet werden, noch soll ihm gestattet werden, Vorteile aus der Tatsache der Kündigung zu ziehen. Folge der neuen Frühstornoregelung ist ein höherer Rückkaufswert in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit.
10. Sonderfall
Großrisiko Wird ein Großrisiko versichert, befreit das neue VVG in weitem Umfang von einigen in erster Linie verbraucherschützenden Vorgaben, insbesondere bei den Beratungs- und Dokumentationspflichten (§§ 6 f., 60 ff. VVG) sowie bei den vertraglichen Anzeigepflichten und Obliegenheiten (§§ 19 ff., 32 i.V.m. § 210 VVG). Damit soll einerseits den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs Rechnung getragen werden. Andererseits werden aber auch Schutzmechanismen außer Kraft gesetzt. Diese Lockerungen haben keinerlei Einfluss auf die hohe Qualität der Dienstleistungen der Maklerunternehmen der Ecclesia Gruppe. Großrisiken betreffen Versicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der folgenden drei Grenzlinien überschreiten: > Bilanzsumme von 6.200.000,00 Euro > Nettoumsatzerlöse von 12.800.000,00 Euro > im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250 Arbeitnehmer.
Weitere Fälle von Großrisiken sind in Artikel 10 des Einführungsgesetzes zum VVG genannt. •